§ 13 BVV1 Für Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung, durch welche keine zum Rekurs berechtigenden Interessen Dritter berührt werden, wird anstelle des ordentlichen Verfahrens das Anzeigeverfahren angewendet.
2 Beim Anzeigeverfahren entfallen die Aussteckung und die öffentliche Bekanntmachung. Die Behandlungsfrist beträgt 30 Tage.
3 Die Gesuchstellenden können anstelle des Anzeigeverfahrens die Durchführung des ordentlichen Verfahrens verlangen.