§ 12a BVV1 Stellt das örtliche Bauamt oder ein kantonales Amt, das eine Beurteilung vornehmen muss, klare Hindernisse fest, die dem Vorhaben entgegen stehen und sich nicht mit Nebenbestimmungen beheben lassen, teilt es dies den Gesuchstellenden unverzüglich mit. Es informiert die weiteren Stellen.
2 Das örtliche Bauamt eröffnet vorab den ablehnenden Einzelentscheid, wenn die Gesuchstellenden:
a. das Gesuch nicht zurückziehen;
b. keine vollständige Behandlung verlangen.
3 Die weiteren Stellen sistieren das Verfahren, bis die Gesuchstellenden die Wiederaufnahme verlangen oder das Gesuch zurückziehen.