§ 12 BVV1 Die Leitstelle führt die der Koordination unterliegenden Entscheide aller kantonaler Stellen in der Regel in einer einzigen Verfügung zusammen.
2 Die kantonalen Entscheide werden der örtlichen Baubehörde elektronisch über die Plattform übermittelt. Die Baubehörde eröffnet sie zusammen mit ihrem eigenen Beschluss.
3 Die baurechtlichen Entscheide sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur zu versehen.
4 Baurechtliche Entscheide werden elektronisch im Dateiformat PDF über die Plattform eröffnet.