§ 7 BVV1 Die im Anhang zu dieser Verordnung genannten Vorhaben bedürfen neben oder anstelle der baurechtlichen Bewilligung der örtlichen Baubehörde (§ 318 PBG) der Beurteilung (Bewilligung, Konzession oder Genehmigung) anderer, namentlich kantonaler Stellen.
2 Die besonderen Bestimmungen des Wasser- und Strassenrechts über das Verfahren und die Zuständigkeiten bleiben vorbehalten.