§ 3 BVV1 Mit dem Baugesuch sind in der Regel folgende Pläne einzureichen:
a. Situationsplan in Form eines aktuellen Katasterplans gemäss amtlicher Vermessung oder eines anderen Plans gleichen Inhalts und gleicher Darstellung. Der Situationsplan gibt Aufschluss über die Stellung und die Abstände der projektierten Bauten und Anlagen zu den Grundstücksgrenzen und den benachbarten Bauten und Anlagen. Ferner sind darin die im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen erfassten Themen (§ 2 Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen KÖREBKV vom 27. Juni 2012) soweit darstellbar abzubilden. Die Übereinstimmung mit den massgeblichen Daten und den Darstellungsnormen der amtlichen Vermessung ist durch die Nachführungsstelle der amtlichen Vermessung bestätigen zu lassen. Eine Beglaubigung im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung über die amtliche Vermessung vom 18. November 1992 ist nicht erforderlich;
b. Grundrisse aller Geschosse sowie die baurechtlich wesentlichen Schnitte im Massstab 1:100 mit auf die Meereshöhe bezogenen Höhenkoten, wobei eingetragen sein müssen:
die Mauern und Wände samt Öffnungen und Türen;
die Art der Baukonstruktion;
die Höhenverhältnisse, namentlich auch die Geschosshöhen;
die Dachaufbauten und Dacheinschnitte;
die Treppen- und Gangbreiten;
die Boden- und Fensterflächen sowie die lichten Höhen;
die Nutzweise und die Zweckbestimmung der Räume;
die Ausrüstungen, wie Heiz- und Feuereinrichtungen, sanitäre Einrichtungen, Beförderungsanlagen, Klima- und Ventilationsanlagen sowie Feuerschutzeinrichtungen, soweit sie baurechtlich von Bedeutung sind;
c. Fassadenzeichnungen im Massstab 1:100 mit Angaben des massgebenden und gestalteten Terrains, allfälliger Niveaulinien sowie der auf die Meereshöhe bezogenen Höhenkoten;
d. Umgebungsplan im Massstab 1:200 oder 1:100 mit Angaben über die Höhen des massgebenden und gestalteten Terrains sowie die Gestaltung und Nutzweise des Umschwungs, soweit diese nicht aus einem anderen Plan genau ersichtlich sind.
2 Die Pläne müssen auch die allfällig weiteren für die Prüfung des Bauvorhabens nötigen Angaben enthalten.