Bauverfahrensverordnung des Kantons Zürich

§ 2e BVVMuss ein Be­wil­li­gungs­ver­fah­ren durch­ge­führt wer­den, teilt die ört­li­che Bau­be­hör­de dies in­nert 30 Ta­gen nach Ein­rei­chung der Mel­dung elek­tro­nisch über die Platt­form mit. An­dern­falls darf das Pro­jekt aus­ge­führt wer­den.

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