Bauverfahrensverordnung des Kantons Zürich

§ 2d BVV1 Die Mel­dung ist zu­sam­men mit den Un­ter­la­gen spä­tes­tens 30 Ta­ge vor Bau­be­ginn elek­tro­nisch über die Platt­form ge­mäss §§ 19a-19c im Da­tei­for­mat PDF bei der ört­li­chen Bau­be­hör­de ein­zu­rei­chen.

2 Das ört­li­che Bau­amt be­stä­tigt den Ein­gang der Mel­dung und gibt be­kannt, wann die Be­hand­lungs­frist ab­läuft.

3 Die Be­hand­lungs­frist be­trägt 30 Ta­ge. Das ört­li­che Bau­amt kann die Frist bei Vor­haben mit er­höh­tem Be­hand­lungs­auf­wand ver­län­gern.

4 Das ört­li­che Bau­amt kann ein Be­wil­li­gungs­ver­fah­ren an­ord­nen, um öf­fent­li­che In­te­res­sen zu wah­ren oder Rech­te Drit­ter zu schüt­zen.

5 Die Ge­such­stel­len­den kön­nen an­stel­le des Mel­de­ver­fah­rens die Durch­füh­rung ei­nes or­dent­li­chen Ver­fah­rens ver­lan­gen.

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