§ 2a BVV1 Der Meldepflicht unterliegen unter Vorbehalt von Absatz 2:
a. Solaranlagen auf Dächern, soweit sie nach Artikel 32a RPV genügend angepasst sind;
b. Solaranlagen an Fassaden in Bauzonen, wenn sie nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt werden, kompakt angeordnet sind, parallel zur Fassade verlaufen, nicht über die Fassadenfläche hinausragen und diese im rechten Winkel um höchstens 20 cm überragen;
c. freistehende Solaranlagen in Bauzonen bis zu einer Fläche von 20 m2;
d. Solaranlagen in Industrie- und Gewerbezonen auf Dächern, auch wenn sie nicht nach Artikel 32a RPV genügend angepasst sind;
e. Solaranlagen an Fassaden sowie freistehende Solaranlagen in Industrie- und Gewerbezonen;
f. innen aufgestellte Luft/Wasser-Wärmepumpen;
g. aussen aufgestellte Luft/Wasser-Wärmepumpen, sofern sie ein Volumen von 2 m3 nicht überschreiten;
h. Erdwärmesonden-Wärmepumpen, wenn alle neu zu erstellenden Erdwärmesonden mindestens 2.50 m Grenzabstand aufweisen und nicht im Bereich von Bau- und Abstandslinien liegen; vorbehalten bleibt in jedem Fall die gewässerschutzrechtliche Bewilligung;
i. Anschlüsse an ein Fernwärmenetz, wenn dieses die Voraussetzungen gemäss § 47g BBV I erfüllt;
j. öffentlich zugängliche Ladestationen für Elektrofahrzeuge an bestehenden Fahrzeugabstellplätzen.
2 Bewilligungspflichtig sind sämtliche Solaranlagen und aussen aufgestellte Luft/Wasser-Wärmepumpen in Kernzonen, im Geltungsbereich eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars oder im Geltungsbereich einer denkmalpflegerischen Schutzanordnung.