Bauverfahrensverordnung des Kantons Zürich

§ 2 BVV1 Die Be­frei­ung er­streckt sich auf die Pflicht zur Ein­rei­chung ei­nes Bau­ge­su­ches so­wie zur Aus­ste­ckung und zur öf­fent­li­chen Be­kannt­ma­chung des Bau­vor­ha­bens.

2 Die Be­frei­ung von der Be­wil­li­gungs­pflicht ent­bin­det nicht von der Pflicht, die Vor­schrif­ten des ma­te­ri­el­len Rechts ein­zu­hal­ten.

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