BVV vom 24.1.2024Solange gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. Oktober 2023 des PBG in einer Gemeinde ein baurechtliches Verfahren in Papierform durchgeführt wird, bleiben für dieses Verfahren die §§ 2d, 5, 6a, 11, 12, 15, 18, 23 und 24 BVV in der vor Inkrafttreten der Änderung geltenden Fassung anwendbar.