§ 19a BBV IIBeim Anbau von Liften an ein Gebäude sind die Bestimmungen über die Geschosszahl, die Gesamt- und Fassadenhöhen sowie Abstandsvergrösserungen aufgrund von Mehrhöhen nicht anwendbar, wenn:
a. der Anbau der behindertengerechten Erschliessung des Gebäudes dient;
b. die für die Erstellung des Gebäudes erforderlichen Bewilligungen vor dem 1. Juli 1978 erteilt worden sind;
c. keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen; und
d. keine den Bauvorschriften entsprechende Lösung möglich ist.