§ 19 BBV II1 Gebäude oder Teile davon, deren Gesamthöhe und Standort durch ihre besondere Art oder ihre Funktion bestimmt wird, wie Kirchtürme, Hochkamine und Silos für Landwirtschaftsbetriebe, sind von den Bestimmungen über die Geschosszahl, die Gesamt- und Fassadenhöhen sowie Abstandsvergrösserungen aufgrund von Mehrhöhen befreit; vorbehalten bleiben die besonderen Anforderungen an Hochhäuser.
2 Die Nachbarschaft darf durch solche Bauwerke nicht wesentlich beeinträchtigt werden.