§ 18 BBV II1 (nicht anzuwenden).
2 Familiengartenhäuser samt den zugehörigen gemeinschaftlichen Nebenbauten, wie Wasch- und Abortanlagen, sind von den Bestimmungen über die Grenzabstände von Nachbargrundstücken und über die Gebäudeabstände befreit, von den Abständen gegenüber Gebäuden und Grundstücken Dritter aber nur, wenn letztere der Baubehörde ihr schriftliches Einverständnis abgegeben haben.
3 (nicht anzuwenden).