§ 15 BBV II1 Bauten und Anlagen, in denen feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe gelagert oder verarbeitet werden oder die dem Transport solcher Stoffe dienen, haben unter sich und gegenüber benachbarten Bauten und Anlagen, soweit die Sicherheit von Personen und Sachen es erfordert, erhöhte Abstände einzuhalten.
2 Die Sicherheitsabstände werden durch die kantonale Feuerpolizei im Verfahren festgesetzt, das für Bauten und Anlagen mit erhöhtem Brandrisiko gilt; es werden dabei die einschlägigen Richtlinien und Normalien anerkannter Fachstellen mitberücksichtigt.