§ 14 BBV II1 Soweit nicht das Gesetz von der Beachtung eines Gebäudeabstands befreit, beträgt dieser mindestens 10.00 m, wenn eines der Gebäude brennbare Aussenwände aufweist.
2 Die Bau- und Zonenordnung kann für Gebiete mit ländlichem Baucharakter und für Kernzonen Erleichterungen vorsehen.