§ 13 BBV II1 Für Grossläden, Begegnungsstätten mit grossem Publikumsverkehr und Räume mit grosser Personenbelegung gelten die Bestimmungen der Verordnung über den baulichen Brandschutz über Ein- und Ausgänge auch dann, wenn diesen die Funktion einer Haustüre zukommt; vorbehalten bleibt das Mindestmass von § 305 PBG für mindestens eine Türe.
2 Das Lichtmass für Treppen und Gänge, die als Fluchtwege dienen, ist so festzulegen, dass im Notfall eine rasche Entleerung des Betriebs und der übrigen Räume des Gebäudes gewährleistet ist.