§ 12 BBV II1 Der gesetzliche Zugang von Einkaufszentren darf in Wohnzonen nur über Strassen führen, die mindestens als Sammelstrassen ausgebaut sind; im Übrigen gilt § 237 PBG (genügende Zugänglichkeit).
2 Grosszentren und Begegnungsstätten mit grossem Publikumsverkehr sind nur zulässig:
a. wenn sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar sind; oder
b. wenn bei vorwiegender Erschliessung mit privaten Motorfahrzeugen der Benützerverkehr direkt oder ohne für die Wohnnutzung vorgesehene Zonen - mit Ausnahme der Zentrumszone - zu berühren in Strassen für den grossen Durchgangsverkehr abgeleitet wird; vorbehalten bleiben zonenbedingte Immissionsvorschriften.