§ 10 BBV II1 Verkaufsgeschäfte, Begegnungsstätten mit grossem Publikumsverkehr und Räume mit grosser Personenbelegung haben einen von der Bodenfläche abhängigen Mindestinhalt aufzuweisen. Dieser beträgt 2.40 m3 je Quadratmeter für Bodenflächen bis zu 200 m2 und erhöht sich um 0.002 m3 für jeden zusätzlichen Quadratmeter; ab 500 m2 Bodenfläche bleibt der Mindestinhalt von 3 m3 je Quadratmeter konstant.
2 Die mittlere Höhe, die erforderlich ist, um den Mindestinhalt zu erreichen, muss wenigstens über einem Drittel der Bodenfläche eingehalten werden.
3 Die Flächen von Räumen werden zusammengerechnet, wenn die zugehörige feste Trennwand über mehr als einen Drittel ihrer Fläche, jedenfalls aber um mehr als 4 m2 unterbrochen ist.