§ 7 BBV IIRäume mit grosser Personenbelegung sind solche, für die aufgrund der zugelassenen Nutzweise damit gerechnet werden muss, dass sich in ihnen in der Regel mehr als 100 Personen gleichzeitig aufhalten; für Vorführräume in Theatern, Kinos und ähnlichen Betrieben sowie für Gastwirtschaftsräume beträgt die massgebliche Personenbelegung 50 Plätze.