§ 5 BBV II1 Einkaufszentren sind Verkaufsgeschäfte des Detailhandels oder Zusammenfassungen von solchen mit einer Verkaufsfläche von insgesamt mindestens 2'000 m2.
2 Grosszentren sind Einkaufszentren mit einer Verkaufsfläche von mindestens 15'000 m2.