§ 4 BBV II1 Grossläden sind Verkaufsgeschäfte oder Zusammenfassungen von solchen mit einer Verkaufsfläche von insgesamt mindestens 1'000 m2.
2 Nicht als Grossläden gelten Verkaufsgeschäfte, die zwar die Mindestfläche gemäss Absatz 1 aufweisen, zufolge ihres sperrigen Warenangebots, wie Automobile, Werkzeugmaschinen und Möbel, aber keine entsprechende Personenbelegung nach sich ziehen.