§ 48c BBV I1 Von der Pflicht zur Vornahme einer Betriebsoptimierung befreit sind Betriebsstätten:
a. mit einem Elektrizitätsverbrauch von weniger als 200'000 kWh pro Jahr;
b. für die eine Zielvereinbarung als Grossverbraucher abgeschlossen wurde; oder
c. für die eine freiwillige Zielvereinbarung abgeschlossen wurde (KMU- Modell).
2 Die Betriebsoptimierung umfasst die Überprüfung der Einstell- und Verbrauchswerte der Heizungs-, Lüftungs-, Klima-, Kälte-, Sanitär-, Elektro- und Gebäudeautomationsanlagen. Besteht Optimierungsbedarf, werden die Anlagen neu eingestellt.
3 Die durchgeführten Arbeiten werden in einem Bericht festgehalten. Der Bericht enthält Angaben über den Planungswert und den Energieverbrauch in den ersten zwei Betriebsjahren.
4 Die Betreiber bewahren den Bericht zur Betriebsoptimierung während zehn Jahren auf.