Besondere Bauverordnung I des Kantons Zürich

§ 48c BBV I1 Von der Pflicht zur Vor­nah­me ei­ner Be­triebs­op­ti­mie­rung be­freit sind Be­triebs­stät­ten:

a. mit ei­nem Elek­tri­zi­täts­ver­brauch von we­niger als 200'000 kWh pro Jahr;

b. für die ei­ne Ziel­ver­ein­ba­rung als Gross­ver­brau­cher ab­ge­schlos­sen wur­de; oder

c. für die ei­ne frei­wil­li­ge Ziel­ver­ein­ba­rung ab­ge­schlos­sen wur­de (KMU- Mo­dell).

2 Die Be­triebs­op­ti­mie­rung um­fasst die Über­prü­fung der Ein­stell- und Ver­brauchs­wer­te der Hei­zungs-, Lüf­tungs-, Kli­ma-, Käl­te-, Sa­ni­tär-, Elek­tro- und Ge­bäu­de­auto­ma­tions­an­la­gen. Be­steht Op­ti­mie­rungs­be­darf, wer­den die An­la­gen neu ein­ge­stellt.

3 Die durch­ge­führ­ten Ar­bei­ten wer­den in ei­nem Be­richt fest­ge­hal­ten. Der Be­richt ent­hält An­ga­ben über den Pla­nungs­wert und den Ener­gie­ver­brauch in den ers­ten zwei Be­triebs­jah­ren.

4 Die Be­trei­ber be­wah­ren den Be­richt zur Be­triebs­op­ti­mie­rung wäh­rend zehn Jah­ren auf.

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