§ 47f BBV IVon den Anforderungen gemäss § 11 Absatz 4 EnerG befreit sind Wärmeerzeuger, die zu mehr als 50% für die Erzeugung von Prozesswärme eingesetzt werden, wenn Temperaturen von mehr als 60 Grad C erreicht werden müssen und eine Abtrennung des Prozesswärmeverteilnetzes vom Heizungsverteilnetz nicht möglich ist.