§ 47e BBV I1 Mit dem Gesuch für den Ersatz eines Wärmeerzeugers gemäss § 11 Absatz 4 EnerG ist nachzuweisen, dass:
a. die fachgerechte Umsetzung einer Standardlösung gewährleistet ist;
b. die Zertifizierung des Gebäudes nach Minergie ausgewiesen ist; oder
c. die Klasse D bei der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudeenergieausweises der Kantone (GEAK) erreicht ist.
2 Für ab 1990 erstellte Bauten ist kein Nachweis gemäss Absatz 1 Buchstabe c erforderlich.
3 Die Anforderungen müssen mit Massnahmen am Standort erfüllt werden. Ersatzweise können Zertifikate gemäss § 11a EnerG verwendet werden.