§ 47d BBV I1 Die Beurteilung der Lebenszykluskosten erfolgt durch einen Vergleich der Jahreskosten eines mit fossilen Brennstoffen betriebenen Wärmeerzeugers mit einem Anschluss an eine Fernwärmeversorgung mit erneuerbaren Energien und einer Luft/Wasser-Wärmepumpe oder einer Erdsonden-Wärmepumpe, sofern diese Systeme verfügbar, zulässig und technisch möglich sind.
2 Die Jahreskosten der Wärmeerzeugungsanlagen ergeben sich aus der Summe der jährlichen Energie- und Betriebskosten sowie der Annuität der Investitionskosten. Förderbeiträge sind zu berücksichtigen. Für die Berechnung gelten folgende Regeln:
a. Die Abschreibung richtet sich nach der paritätischen Lebensdauertabelle;
b. Für die Kosten der elektrischen Energie gilt der von der Eidgenössischen Elektrizitätskommission publizierte Durchschnittsstrompreis für den Kanton Zürich für das Standardprodukt des zutreffenden Verbraucherprofils;
c. Für die Kosten von Heizöl, Erdgas und Holz gelten die Daten des Bundesamtes für Statistik;
d. Für die Teuerung gilt der Landesindex der Konsumentenpreise;
e. Die Grundlage für die Werte gemäss Buchstaben b-d bildet der Durchschnitt der Jahresmittelwerte der vergangenen vier Kalenderjahre;
f. Als Diskontsatz gilt der Referenzzinssatz für Hypotheken gemäss Artikel 12a der Verordnung vom 9. Mai 1990 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen;
g. Die Mehrwertsteuer wird zum im Jahr der Bewilligung der Wärmeerzeugungsanlage geltenden Satz berücksichtigt. Für die CO2-Abgabe gilt der Mittelwert zwischen dem Abgabesatz im Jahr der Bewilligung und dem Höchstsatz gemäss dem CO2-Gesetz vom 23. Dezember 2011.
3 Die Baudirektion publiziert die nach Absatz 2 zu verwendenden Werte und stellt eine Rechenhilfe zur Verfügung.