§ 47c BBV IBei Neubauten ist der Einsatz fossiler Brennstoffe in folgenden Fällen zulässig:
a. für die Abdeckung von Spitzenlasten im Umfang von höchstens 10% des jährlichen Gesamtwärmebedarfs;
b. bei wärmegeführten Wärmekraftkopplungsanlagen.