§ 47b BBV I1 Die Anlage zur Elektrizitätserzeugung gemäss § 10c EnerG muss mindestens eine Leistung von 10 Watt pro m2 Energiebezugsfläche aufweisen. Für Photovoltaikanlagen wird eine Belegung von höchstens 70% der anrechenbaren Gebäudefläche verlangt.
2 Die Leistung von Anlagen auf dem Grundstück oder in einem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch wird angerechnet, sofern die Anlagen nicht älter als acht Jahre sind.
3 Von der Anforderung gemäss Absatz 1 befreit sind Erweiterungen von bestehenden Gebäuden, wenn die neu geschaffene Energiebezugsfläche:
a. weniger als 50 m2 beträgt; oder
b. höchstens 20% der Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäudeteils und nicht mehr als 1'000 m2 beträgt.
4 Elektrizität aus Wärmekraftkopplungsanlagen kann berücksichtigt werden, wenn sie nicht zur Erfüllung der Anforderungen gemäss § 47a BBV I eingerechnet wird.
5 Auf die Eigenstromerzeugung gemäss Absatz 1 kann verzichtet werden, wenn der Grenzwert gemäss § 47a BBV I um 20% unterschritten wird.