§ 47a BBV I1 Für den gewichteten Energiebedarf pro Jahr für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung in Neubauten sind folgende Grenzwerte massgebend:
Kat I, Wohnen MFH: 35 kWh/m2;
Kat II, Wohnen EFH: 35 kWh/m2;
Kat III, Verwaltung: 40 kWh/m2;
Kat IV, Schulen: 35 kWh/m2;
Kat V, Verkauf: 40 kWh/m2;
Kat VI, Restaurants: 45 kWh/m2;
Kat VII, Versammlungslokale: 40 kWh/m2;
Kat VIII, Spitäler: 70 kWh/m2;
Kat IX, Industrie: 20 kWh/m2;
Kat X, Lager: 20 kWh/m2;
Kat XI, Sportbauten: 25 kWh/m2;
Kat XII, Hallenbäder: kein Grenzwert;
2 Bei den Gebäudekategorien VI und XI wird der Bedarf für Warmwasser bei der Berechnung des gewichteten Energiebedarfs nicht berücksichtigt. Bei Vorhaben der Gebäudekategorie XII ist die Nutzung der Abwärme aus Fortluft, Bade- und Duschwasser zu optimieren.
3 Grenzwerte gemäss Absatz 1 müssen bei Erweiterungen von bestehenden Gebäuden nicht eingehalten werden, wenn die neu geschaffene Energiebezugsfläche:
a. weniger als 50 m2 beträgt; oder
b. höchstens 20% der Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäudeteils und nicht mehr als 1'000 m2 beträgt.
4 Die Baudirektion regelt das Berechnungsverfahren. Sie kann für einen vereinfachten Nachweis Kombinationen von Standardlösungen festlegen. Sie kann vorsehen, dass bei bestimmten Gebäudekategorien der Energiebedarf für die Klimatisierung bis zu einem gewissen Umfang nicht eingerechnet werden muss, wenn die dafür benötigte Elektrizität mit einer Photovoltaikanlage im Umfang der elektrischen Leistung für die Kälteerzeugung erzeugt wird.