§ 46a BBV I1 Mobile Heizungen im Freien dürfen ohne Bewilligung eingesetzt werden bei Anlässen von kurzer Dauer, insbesondere bei Marktständen, Gewerbeausstellungen, Festanlässen und Sportveranstaltungen.
2 Der Bau neuer sowie der Ersatz und die Änderung bestehender Heizungen im Freien kann für den Betrieb mit nicht erneuerbaren Energien bewilligt werden, wenn:
a. die Sicherheit von Personen, Tieren und Sachen oder der Schutz von technischen Einrichtungen den Betrieb einer Heizung im Freien mit nicht erneuerbaren Energien erfordert;
b. bauliche Massnahmen (beispielsweise Überdachungen) und betriebliche Massnahmen (beispielsweise Schneeräumungen) nicht ausführbar oder unverhältnismässig sind; und
c. die Heizung im Freien mit einer temperatur- und feuchteabhängigen Regelung ausgerüstet ist.