§ 45c BBV IVon der Pflicht zum Ersatz von Elektroheizungen gemäss § 10b Absatz 3 EnerG ausgenommen sind:
a. zentrale elektrische Widerstandsheizungen, die als Notheizungen zu Wärmepumpen oder zu Holzheizungen eingebaut sind;
b. dezentrale elektrische Widerstandsheizungen
1. für Nasszellen und WC-Anlagen;
2. in Gebäuden, die insgesamt eine installierte Leistung von höchstens 3 kW haben oder deren elektrisch beheizte Fläche kleiner als 50 m2 ist;
3. für die Beheizung einzelner Arbeitsplätze in ungenügend oder nicht beheizten Räumen;
4. in Gebäuden mit einer Photovoltaikanlage, die mindestens 10% mehr Elektrizität erzeugt, als für Heizung und Warmwasser benötigt wird.
c. elektrische Widerstandsheizungen in Kirchen;
d. elektrische Widerstandsheizungen in Bauten, die abgelegen oder schlecht zugänglich sind und bei denen die Installation eines anderen Heizsystems technisch nicht möglich, wirtschaftlich nicht zumutbar oder in Anbetracht der Gesamtumstände unverhältnismässig ist.