Besondere Bauverordnung I des Kantons Zürich

§ 45a BBV IBei Neu­bau­ten, Um­bau­ten und Um­nut­zun­gen mit ei­ner Ener­gie­be­zugs­flä­che von mehr als 1'000 m2 müs­sen die Grenz­wer­te für den jähr­li­chen Elek­tri­zi­täts­be­darf für Be­leuch­tung nach dem Stand der Tech­nik ein­ge­hal­ten wer­den. Aus­ge­nom­men sind Wohn­nut­zun­gen.

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