§ 44 BBV I1 Sind Gebäude und Gebäudegruppen mit den messtechnischen Einrichtungen gemäss § 9 des Energiegesetzes auszurüsten, werden mindestens 60% der Wärmekosten dem einzelnen Nutzer entsprechend dem tatsächlichen Verbrauch belastet.
2 Die Baudirektion kann Ausnahmen von der Abrechnungspflicht bewilligen, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen.
3 Die Wärmekosten umfassen die anrechenbaren Heiz- und Warmwasserkosten gemäss den Bestimmungen über den Mietvertrag im Schweizerischen Obligationenrecht.