§ 43 BBV IVon der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht des Heizwärmeverbrauchs pro Nutzeinheit gemäss § 9 Absatz 3 EnerG befreit sind Gebäude und Gebäudegruppen:
a. deren installierte Wärmeerzeugerleistung (einschliesslich Warmwasser) weniger als 20 Watt pro m2 Energiebezugsfläche beträgt;
b. die den Minergie-Standard einhalten;
c. die mit einem Luftheizsystem beheizt werden;
d. wenn eine einzelne Nutzeinheit mehr als 80% der beheizten Fläche belegt und die separate Erfassung ihres Verbrauchs zu unverhältnismässigen Kosten führen würde.