§ 41a BBV I1 Neubauten der Gebäudekategorien III-XII mit mindestens 5'000 m2 Energiebezugsfläche sind mit Einrichtungen zur Gebäudeautomation auszurüsten, die folgende Überwachungsfunktionen aufweisen:
a. Erfassung der Energieverbrauchsdaten getrennt nach Hauptenergieträger;
b. Ermittlung der Energieeffizienz-Kennzahlen der Wärmepumpen und Kältemaschinen;
c. Ermittlung der Energieeffizienz-Kennzahlen von Anlagen zur Wärmerückgewinnung oder Abwärmenutzung;
d. Erfassung der Betriebszeiten der Hauptkomponenten für die Aufbereitung und Verteilung von Wärme, Kälte und Luft;
e. Erfassung der massgebenden Vor- und Rücklauftemperaturen, der Raumtemperatur an den erforderlichen Stellen und der Aussentemperatur.
2 Die in Absatz 1 erwähnten Daten sind zentral und benutzerfreundlich darzustellen. Die Darstellung muss aussagekräftige Vergleiche mit Vorperioden für mindestens folgende Zeiträume ermöglichen:
a. Jahr;
b. Monat oder Woche; und
c. für jeden Tag mindestens eine Periode während und eine ausserhalb der Nutzungszeit.