Besondere Bauverordnung I des Kantons Zürich

§ 38 BBV I1 An­la­gen für die Keh­richt­ab­fuhr sind so zu si­tu­ie­ren und aus­zu­füh­ren, dass Ge­ruchs­ein­wir­kun­gen mög­lichst ver­mie­den wer­den und das Ab­fuhr­gut ge­ord­net de­po­niert wird.

2 Con­tai­ner­räu­me im Ge­bäu­de­in­nern und Keh­richt­ab­wurf­schäch­te sind ge­eig­net zu ent­lüf­ten.

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