§ 38 BBV I1 Anlagen für die Kehrichtabfuhr sind so zu situieren und auszuführen, dass Geruchseinwirkungen möglichst vermieden werden und das Abfuhrgut geordnet deponiert wird.
2 Containerräume im Gebäudeinnern und Kehrichtabwurfschächte sind geeignet zu entlüften.