§ 36 BBV I1 Die Mindestfläche von Küchen beträgt in Einzimmerwohnungen 4 m2 und in Mehrzimmerwohnungen 6 m2.
2 In Wohnungen mit mindestens drei Zimmern und in Einfamilienhäusern müssen die Küchen hinsichtlich Belichtung und Belüftung den Anforderungen für Wohn- und Schlafräume entsprechen.