§ 34 BBV I1 Das behindertengerechte Bauen richtet sich nach dem Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes und dessen Ausführungsvorschriften sowie nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts.
2 Die Richtlinien und Normalien gemäss Anhang 2.5 BBV I sind zu beachten, insbesondere auch für das Innere der Gebäude.