§ 32 BBV I1 Für die Erstellung, den Ersatz oder den Umbau einer Beförderungsanlage gelten folgende Anforderungen:
a. Vorgängig sind die technischen Unterlagen sowie eine Erklärung beizubringen, welche die gemäss dem Stand der Technik angewendeten technischen Vorschriften, Normen oder Spezifikationen verbindlich aufführt;
b. Nach Abschluss der Arbeiten ist eine Kopie der Konformitätserklärung oder eine Bestätigung einzureichen, welche die einwandfreie Ausführung gemäss der Erklärung und die sichere Funktion der Anlage nachweist;
c. Die Anlage darf erst in Betrieb genommen werden, wenn zusätzlich die Einhaltung der übrigen Bauvorschriften überprüft worden ist.
2 Die Anlagen werden periodisch, mindestens alle fünf Jahre, in anlagetechnischer und baurechtlicher Hinsicht kontrolliert. Die Anlageneigentümer haben auf Verlangen zur Mithilfe bei der Kontrolle fachkundige Personen zu stellen.
3 Das Hochbauamt führt eine Liste der wichtigsten Normen und Richtlinien, die den Stand der Technik wiedergeben. Sie wird in der Regel einmal jährlich nachgeführt.