§ 31 BBV I1 Als Beförderungsanlagen gelten alle ortsgebundenen Fördereinrichtungen, bei denen ein Fördermittel (Kabine, Fahrstuhl, Plattform, Treppenstufen, Fahrbänder oder ähnliche Einrichtungen) längs einer oder mehreren Führungen bewegt wird.
2 Ausgenommen sind:
a. Bauaufzüge für den Materialtransport auf Bauplätzen;
b. Schiffshebewerke;
c. Automobilheber für Reparatur- und Wartungsarbeiten;
d. Materialförderanlagen und sonstige Vorrichtungen zur Beschickung von Behältern, Maschinen, Öfen und dergleichen;
e. Stand- und Luftseilbahnen sowie Skilifte;
f. automatische oder zentral gesteuerte Produktionseinrichtungen;
g. kombinierte Transportsysteme;
h. Hubarbeitsbühnen;
i. Hochregallager mit Regalförderzeugen;
j. Aussen- und Innenbefahreinrichtungen;
k. heb- und versenkbare Podien für ausschliesslich szenische Verwendung in Bühnenbauten.