§ 26 BBV I1 Die Temperatur des Brauchwarmwassers darf 60 Grad C nicht übersteigen, ausser wenn höhere Werte aus betrieblichen Gründen unerlässlich sind.
2 Beim Neubau oder beim vollständigen Ersatz einer Anlage zur Versorgung von Wohnbauten mit Brauchwarmwasser darf das Wasser nur dann direkt-elektrisch erwärmt werden, wenn es:
a. während der Heizperiode mit dem Wärmeerzeuger für die Raumheizung erwärmt oder vorgewärmt wird; oder
b. zu einem wesentlichen Anteil mittels erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme erwärmt oder vorgewärmt wird.