§ 22 BBV I1 Feuerungen werden kurz nach ihrer Inbetriebnahme und hierauf regelmässig kontrolliert.
2 Für die Durchführung der Feuerungskontrolle ist die eidgenössische Berufsprüfung als Feuerungskontrolleur erforderlich. Die Baudirektion kann in besonderen Fällen Ausnahmen gewähren.
3 Die Feuerungen werden überdies vom Kaminfeger bei jeder Kaminreinigung auf Russ- und Rauchbildung visuell überprüft.