§ 21 BBV I1 Feuerungen sind alle Anlagen, mit denen feste, flüssige oder gasförmige Stoffe zur Wärme- beziehungsweise Krafterzeugung oder Abfallbeseitigung verbrannt werden; als solche gelten auch stationäre Verbrennungsmotoren und Gasturbinen, die gleichen Zwecken dienen.
2 Grossfeuerungsanlagen sind Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 1'000 kW.