§ 19a BBV I1 Die Zuständigkeit für die Bewilligung von stationären Anlagen mit Auswirkungen auf die Lufthygiene bezüglich ihrer Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Luftreinhaltung richtet sich nach Ziffer 4.1-4.3 des Anhangs der BVV. Die für die Bewilligung zuständige Stelle ist auch zuständig für die Kontrolle der Anlage.
2 Die Städte Winterthur und Zürich führen für die Beurteilung von Bauten und Anlagen nach Ziffer 4.1-4.3 des Anhangs der BVV eigene Fachstellen. Sie werden für die Bewilligungs- und Kontrolltätigkeit vom Kanton angemessen entschädigt.
3 Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) stellt im Rahmen der Aufsicht sicher, dass der Vollzug der Städte Zürich und Winterthur dem kantonalen Vollzug entspricht. Es erlässt die erforderlichen Weisungen.