§ 16 BBV I1 Die Baudirektion erlässt Wärmedämmvorschriften. Diese gelten für:
a. Bauten und Anlagen, die beheizt oder gekühlt werden;
b. Ausrüstungen zur Bereitstellung und zur Verteilung von Wärme- und Brauchwarmwasser, soweit diese nicht durch das Bundesrecht geregelt sind;
c. lüftungstechnische Anlagen.
2 Die Baubewilligungsbehörde kann Erleichterungen von den Bestimmungen der Wärmedämmvorschriften über den winterlichen Wärmeschutz gewähren für Bauten und Anlagen, die auf weniger als 10 Grad C aktiv beheizt werden oder die für höchstens drei Jahre bewilligt werden.
3 Die Bestimmungen der Wärmedämmvorschriften über den sommerlichen Wärmeschutz gelten nicht für:
a. Bauten und Anlagen, die für höchstens drei Jahre bewilligt werden;
b. Bauvorhaben, für die mit einem anerkannten Rechenverfahren nachgewiesen wird, dass durch das Abweichen von diesen Bestimmungen der Energieverbrauch insgesamt nicht ansteigt.