§ 12 BBV I1 Für Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr, wie Verwaltungsgebäude, Hotels, Restaurants, Theater, Kinos, Spitäler, Grossläden und Sportanlagen, sind für das Publikum nach Geschlechtern getrennte Abortanlagen in hinreichender Zahl, Grösse und Art bereitzustellen.
2 In Gastwirtschaftsbetrieben sind ab 50 Plätzen nach Geschlechtern getrennte Abortanlagen erforderlich.