§ 10 BBV I1 Gemeinschaftsunterkünfte müssen neben Schlafräumen mit einer der Belegung angemessenen Fläche in hinreichender Zahl, Grösse und Art enthalten:
a. Kochgelegenheiten mit Wasseranschluss, sofern keine Gemeinschaftsverpflegung abgegeben wird;
b. nach Geschlechtern getrennte Waschgelegenheiten und Abortanlagen;
c. Aufenthaltsräume.
2 Bei besonderen Verhältnissen können Erleichterungen gestattet werden.