§ 8 BBV IKünstliche Beleuchtung und Belüftung in Arbeitsräumen sind insbesondere zulässig, wenn:
a. hiefür eine zwingende Notwendigkeit besteht;
b. die Arbeit nicht an einem festen Sitz- oder Standort, überwiegend in Kontakt mit Publikum und in einem Raum mit den folgenden Mindestflächen verrichtet wird: 100 m2 bei vorwiegendem Aufenthalt des Personals; 50 m2 in allen anderen Fällen;
c. ein Verbot wegen besonderer örtlicher Verhältnisse (beispielsweise Fussgängerpassagen) oder besonderer Zweckbestimmung (beispielsweise Theater) sinnwidrig wäre.