§ 31 ABV1 Als offen im Sinne von § 286 PBG gilt eine Überbauung, deren Gebäude nach allen Seiten frei stehen.
2 Als geschlossen gilt eine Überbauung, bei der Gebäude einseitig oder mehrseitig zusammengebaut oder auf eine Grenze gestellt sind oder gestellt werden dürfen beziehungsweise müssen.