Allgemeine Bauverordnung des Kantons Zürich

§ 23 ABV1 Der Mehr­län­gen­zu­schlag ent­spricht ei­nem be­stimm­ten Teil der als Mehr­län­ge qua­li­fi­zier­ten Fas­sa­den­län­ge; der Zu­schlag kann auf ein Höchst­mass be­grenzt wer­den.

2 Der Mehr­län­gen­zu­schlag wird recht­wink­lig zu den Fas­sa­den ge­mes­sen; über die Ge­bäu­de­ecken fällt er aus­ser An­satz.

DRUCKEN