§ 11 ABVFür verglaste Balkone, Veranden und Loggien sowie Wintergärten und Windfänge ohne heiztechnische Installationen, soweit sie dem Energiesparen dienen (§ 11 und 12 WDV), kann die Überbauungsziffer um bis zu 20% der zonengemässen Grundziffer erhöht werden.